Schweigepflicht des Psychotherapeuten
Bezüglich der Psychotherapie besteht die im Strafgesetzbuch (§ 203)
festgelegte Schweigepflicht.
Inhalte der Therapie dürfen vom Therapeuten
ohne Erlaubnis des Patienten an keine Person oder Institution weitergeleitet
werden.
Auch die Krankenkasse oder der Hausarzt des Patienten haben keinen
Zugriff auf die Inhalte der Behandlung.
Die Krankenkasse erfährt für den
Antrag lediglich eine allgemein gehaltene Diagnose.
Der Hausarzt oder der
überweisende Facharzt kann jedoch mit Zustimmung des Patienten einen Bericht
vom Psychotherapeuten erhalten.
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